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Der Vergleich ist im Arbeitsrecht ein Instrument zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Er stellt einen Vertrag dar, durch den die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen (§ 779 BGB). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Vergleich der häufigste Ausgang, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen.
Die hohe Vergleichsquote im Arbeitsrecht erklärt sich durch die gesetzliche Verpflichtung der Gerichte, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Vergleiche bieten überdies beiden Parteien Vorteile: Sie vermeiden langwierige Prozesse, sparen Kosten und ermöglichen flexible, interessengerechte Lösungen.
Für Arbeitnehmer können sie den Weg zu einer Abfindung eröffnen, auf die oft kein gesetzlicher Anspruch besteht. Arbeitgeber können durch Vergleiche das Risiko hoher Nachzahlungen bei unwirksamen Kündigungen begrenzen.
Die Gestaltung eines Vergleichs erfordert sorgfältige Überlegung, da er wie ein Urteil bindend ist und vollstreckt werden kann.
Rechtliche Grundlagen
Der Vergleich im Arbeitsrecht basiert auf der allgemeinen Definition des § 779 Abs. 1 BGB:
"Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde."I
m Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wird die besondere Bedeutung des Vergleichs für arbeitsrechtliche Streitigkeiten hervorgehoben. § 54 Abs. 1 ArbGG legt fest:
"Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken."
Die Tradition der gütlichen Streitbeilegung im Arbeitsrecht reicht bis in die Anfänge der Arbeitsgerichtsbarkeit zurück. Bereits das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 sah vor, dass die Gerichte auf eine gütliche Einigung hinwirken sollten. Diese Ausrichtung wurde in das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 übernommen und ist bis heute ein Grundprinzip des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Arten von Vergleichen
Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlicher Vergleich wird vor dem Arbeitsgericht geschlossen und zu Protokoll gegeben. Er beendet das Gerichtsverfahren und hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Außergerichtlicher Vergleich
Außergerichtliche Vergleiche werden ohne Beteiligung des Gerichts zwischen den Parteien geschlossen. Sie können vor Klageerhebung oder während eines laufenden Verfahrens vereinbart werden.
Vergleich im schriftlichen Verfahren
Bei Einigkeit der Parteien kann ein Vergleich auch im schriftlichen Verfahren geschlossen werden. Das Gericht stellt dann per Beschluss fest, dass der Vergleich wirksam geworden ist.
Inhalt von Vergleichen
Ein arbeitsrechtlicher Vergleich enthält häufig folgende Elemente:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zahlung einer Abfindung
Freistellung des Arbeitnehmers
Regelungen zu Zeugnissen
Rückgabe von Firmeneigentum
Erledigungserklärung für den Rechtsstreit
Abfindungsregelungen
Die Vereinbarung einer Abfindung ist ein zentraler Bestandteil vieler Vergleiche, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen. Als Faustregel gilt oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wobei die konkrete Höhe von vielen Faktoren abhängt.
Wichtige Klauseln
Folgende Klauseln sind in arbeitsrechtlichen Vergleichen häufig anzutreffen:
Widerrufsklausel: Ermöglicht den Parteien, den Vergleich innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.
Fälligkeitsklausel: Regelt, wann die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind.
Ausgleichsklausel: Erklärt alle gegenseitigen Ansprüche für erledigt.
Sprinterklausel: Bietet dem Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz für ein früheres Ausscheiden.
Rechtswirkungen
Beendigung des Rechtsstreits
Mit Abschluss des Vergleichs ist der Rechtsstreit beendet. Bei einem gerichtlichen Vergleich entfällt ein Urteil.
Vollstreckbarkeit
Ein gerichtlicher Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Die vereinbarten Leistungen können im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Bindungswirkung
Der Vergleich ist für beide Parteien bindend. Eine einseitige Loslösung ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es wurde eine Widerrufsklausel vereinbart.
Vor- und Nachteile
Vorteile für Arbeitnehmer
Möglichkeit einer Abfindung, auf die oft kein gesetzlicher Anspruch besteht
Schnelle Beendigung des Rechtsstreits
Vermeidung des Prozessrisikos
Flexible Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Freistellung, Zeugnis)
Vorteile für Arbeitgeber
Begrenzung des finanziellen Risikos bei unwirksamen Kündigungen
Planungssicherheit durch definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vermeidung negativer Publicity durch langwierige Prozesse
Nachteile und Risiken
Verzicht auf möglicherweise bessere Rechtsposition
Bei Arbeitnehmern: Mögliche sozialrechtliche Nachteile (z.B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld)
Bei vorschnellem Abschluss: Unzureichende Berücksichtigung aller relevanten Aspekte
Bei Kündigungsschutzklagen
Bei Kündigungsschutzklagen ist der Abfindungsvergleich besonders häufig. Er bietet dem Arbeitnehmer eine finanzielle Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Sozialrechtliche Folgen
Ein Vergleich kann sozialrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere hinsichtlich des Arbeitslosengeldes. § 159 Abs. 1 SGB III sieht eine Sperrzeit vor, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.
Um Sperrzeiten zu vermeiden, werden oft spezielle Formulierungen in den Vergleich aufgenommen, z.B.:
"Das Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet."
Vergleich als Befristungsgrund
Ein gerichtlicher Vergleich kann nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen:
"Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn [...] die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht."
Praktische Durchführung
Ablauf im Gütetermin
Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird oft ein Vergleichsvorschlag durch den Richter unterbreitet. Die Parteien können diesen annehmen, ablehnen oder Änderungen vorschlagen.
Verhandlungstaktik
Für eine erfolgreiche Vergleichsverhandlung ist es wichtig:
Die eigene Rechtsposition realistisch einzuschätzen
Verhandlungsspielräume zu identifizieren
Auf mögliche Kompromisse vorbereitet zu sein
Rolle der Rechtsanwälte
Rechtsanwälte spielen eine wichtige Rolle bei der Aushandlung und Formulierung von Vergleichen. Sie beraten ihre Mandanten über die rechtlichen Konsequenzen und achten auf eine präzise und interessengerechte Gestaltung.
Besondere Vergleiche
Teilvergleiche
Bei mehreren Streitpunkten können sich die Parteien auch nur über einen Teil einigen (Teilvergleich). Der Rechtsstreit über die übrigen Punkte wird dann fortgeführt.
Vergleiche in der Berufung
Auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht sind Vergleiche möglich und häufig. Hier können neue Aspekte wie zwischenzeitliche Entwicklungen oder die Einschätzung des Berufungsgerichts in die Vergleichsverhandlungen einfließen.
Vergleiche mit mehreren Beteiligten
In manchen Fällen sind mehr als zwei Parteien an einem Vergleich beteiligt, z.B. wenn neben Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch ein Betriebsrat oder eine Gewerkschaft in den Rechtsstreit involviert ist.
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FAQ - Vergleich
Was ist ein arbeitsrechtlicher Vergleich?
Ein Vergleich ist eine einvernehmliche Lösung eines arbeitsrechtlichen Streits, oft im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Er ist ein Vertrag, durch den im Zuge gegenseitiger Zugeständnisse ein Verfahren beigelegt wird (§ 779 BGB). Er enthält üblicherweise Regelungen zu Abfindung, Arbeitszeugnis und Resturlaub bzw. Urlaubsabgeltung.
Welche Vorteile hat ein Vergleich für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer profitieren von finanziellen Ausgleichszahlungen und oft besseren Zeugnissen. Ein Vergleich kann eine schnelle Lösung ohne langwieriges Gerichtsverfahren ermöglichen.
Wann ist ein Vergleich unwirksam?
Ein Vergleich ist unwirksam, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Kann ein Vergleich nachträglich angefochten werden?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Ein Vergleich kann widerrufen werden, wenn ein Widerrufsvorbehalt zu Protokoll gegeben wurde. Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Vergleich unter Zwang, Drohung oder arglistiger Täuschung geschlossen wurde (§ 123 BGB).
Muss ein Vergleich vor Gericht geschlossen werden?
Nein, ein Vergleich kann auch außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Ein gerichtlicher Vergleich hat jedoch den Vorteil, dass er vollstreckbar ist (§ 794 ZPO).
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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