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Teilzeit- und BefristungsG
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein Bestandteil des Arbeitsrechts. Es regelt die Rechte von Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung und befristeten Arbeitsverhältnissen.
Ziel des Gesetzes ist es, flexible Arbeitsformen zu ermöglichen und gleichzeitig Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen.Für Arbeitnehmer bietet das TzBfG wichtige Rechte, wie den Anspruch auf Teilzeitarbeit unter bestimmten Voraussetzungen oder den Schutz vor ungerechtfertigten Befristungen. Es stärkt die Position von Teilzeitbeschäftigten, indem es eine Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten vorschreibt. Gleichzeitig ermöglicht das Gesetz Arbeitgebern, flexibel auf Marktschwankungen zu reagieren und befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen.
Es setzt jedoch klare Grenzen für die Befristung von Arbeitsverträgen, um Missbrauch zu verhindern. Das TzBfG betrifft einen großen Teil der Arbeitnehmer. Laut Statistischem Bundesamt arbeiteten 2021 rund 28% aller Beschäftigten in Teilzeit. Befristete Arbeitsverträge sind besonders bei Berufseinsteigern häufig.
Teilzeitarbeit nach dem TzBfG
Das TzBfG definiert Teilzeitbeschäftigte als Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist das Diskriminierungsverbot: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür sachliche Gründe.
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Ein wichtiges Recht für Arbeitnehmer ist der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Dieser besteht, wenn:
Das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
Der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt
Keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Brückenteilzeit
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (zwischen einem und fünf Jahren) zu reduzieren und danach zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Dies gilt für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
Erhöhung der Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigte haben zudem einen Anspruch darauf, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn sie den Wunsch nach einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit angemeldet haben.
Befristete Arbeitsverhältnisse nach TzBfG
Das TzBfG regelt auch die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen. Eine Befristung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung vorliegen.
Sachgründe für eine Befristung
Das Gesetz nennt verschiedene sachliche Gründe, die eine Befristung rechtfertigen können, darunter:
Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
Erprobung des Arbeitnehmers
Eigenart der Arbeitsleistung (z.B. bei Saisonarbeit)
Haushaltsmittel sind nur befristet bewilligt
Sachgrundlose Befristung
Eine sachgrundlose Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Sie darf maximal zwei Jahre dauern
Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich
Zwischen dem neuen befristeten Arbeitsverhältnis und einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber müssen mindestens drei Jahre liegen
Schriftformerfordernis
Wichtig ist, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden muss. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen.
Rechte und Pflichten beim TzBfG
Der Arbeitgeber hat nach dem TzBfG verschiedene Informationspflichten. Er muss:
Teilzeitbeschäftigte über entsprechende Vollzeitstellen informieren
Vollzeitbeschäftigte über Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit informieren
Den Betriebs- oder Personalrat über Teilzeitarbeit im Betrieb unterrichten
Weiterbildung und Aufstieg
Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte haben das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Entwicklung. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Beschäftigten die gleichen Chancen auf beruflichen Aufstieg haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Kündigungsschutz
Befristet Beschäftigte genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie unbefristet Beschäftigte. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist nur möglich, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde.
Wichtige Begriffe beim TzBfG:
Teilzeitbeschäftigung
Befristete Arbeitsverhältnisse
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Brückenteilzeit
Sachgrundlose Befristung
Diskriminierungsverbot
Informationspflichten
Gleichbehandlung
Kündigungsschutz
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