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Teilzeit- und Befristungsgesetz

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Richterin beim Arbeitsgericht

Teilzeit- und BefristungsG


Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein Bestandteil des Arbeitsrechts. Es regelt die Rechte von Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung und befristeten Arbeitsverhältnissen.


Ziel des Gesetzes ist es, flexible Arbeitsformen zu ermöglichen und gleichzeitig Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen.Für Arbeitnehmer bietet das TzBfG wichtige Rechte, wie den Anspruch auf Teilzeitarbeit unter bestimmten Voraussetzungen oder den Schutz vor ungerechtfertigten Befristungen. Es stärkt die Position von Teilzeitbeschäftigten, indem es eine Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten vorschreibt. Gleichzeitig ermöglicht das Gesetz Arbeitgebern, flexibel auf Marktschwankungen zu reagieren und befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen.


Es setzt jedoch klare Grenzen für die Befristung von Arbeitsverträgen, um Missbrauch zu verhindern. Das TzBfG betrifft einen großen Teil der Arbeitnehmer. Laut Statistischem Bundesamt arbeiteten 2021 rund 28% aller Beschäftigten in Teilzeit. Befristete Arbeitsverträge sind besonders bei Berufseinsteigern häufig.

Teilzeitarbeit nach dem TzBfG

Das TzBfG definiert Teilzeitbeschäftigte als Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist das Diskriminierungsverbot: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür sachliche Gründe.


Anspruch auf Teilzeitarbeit

Ein wichtiges Recht für Arbeitnehmer ist der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.


Dieser besteht, wenn:


  • Das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht

  • Der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt

  • Keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen


Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.


Brückenteilzeit

Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (zwischen einem und fünf Jahren) zu reduzieren und danach zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Dies gilt für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern.


Erhöhung der Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigte haben zudem einen Anspruch darauf, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn sie den Wunsch nach einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit angemeldet haben.


Befristete Arbeitsverhältnisse nach TzBfG


Das TzBfG regelt auch die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen. Eine Befristung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung vorliegen.


Sachgründe für eine Befristung

Das Gesetz nennt verschiedene sachliche Gründe, die eine Befristung rechtfertigen können, darunter:


  • Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung

  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

  • Erprobung des Arbeitnehmers

  • Eigenart der Arbeitsleistung (z.B. bei Saisonarbeit)

  • Haushaltsmittel sind nur befristet bewilligt


Sachgrundlose Befristung

Eine sachgrundlose Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:


  • Sie darf maximal zwei Jahre dauern

  • Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich

  • Zwischen dem neuen befristeten Arbeitsverhältnis und einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber müssen mindestens drei Jahre liegen


Schriftformerfordernis

Wichtig ist, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden muss. Fehlt die Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen.


Rechte und Pflichten beim TzBfG

Der Arbeitgeber hat nach dem TzBfG verschiedene Informationspflichten. Er muss:


  • Teilzeitbeschäftigte über entsprechende Vollzeitstellen informieren

  • Vollzeitbeschäftigte über Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit informieren

  • Den Betriebs- oder Personalrat über Teilzeitarbeit im Betrieb unterrichten


Weiterbildung und Aufstieg

Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte haben das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Entwicklung. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Beschäftigten die gleichen Chancen auf beruflichen Aufstieg haben wie Vollzeitbeschäftigte.


Kündigungsschutz

Befristet Beschäftigte genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie unbefristet Beschäftigte. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist nur möglich, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde.


Wichtige Begriffe beim TzBfG:

  • Teilzeitbeschäftigung

  • Befristete Arbeitsverhältnisse

  • Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • Brückenteilzeit

  • Sachgrundlose Befristung

  • Diskriminierungsverbot

  • Informationspflichten

  • Gleichbehandlung

  • Kündigungsschutz

  • Work-Life-Balance




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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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