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Die Sperrzeit im Arbeitsrecht

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Richterin beim Arbeitsgericht

Die Sperrzeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem ein Arbeitsloser trotz grundsätzlichen Anspruchs kein Arbeitslosengeld erhält. Sie dient dazu, versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren und Anreize für eine schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu setzen. Sperrzeiten können aus verschiedenen Gründen verhängt werden, etwa bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder verspäteter Meldung bei der Agentur für Arbeit.


Die Dauer einer Sperrzeit variiert je nach Grund und kann von einer bis zu zwölf Wochen reichen. Neben dem vorübergehenden Leistungsentzug hat eine Sperrzeit auch Auswirkungen auf die Gesamtanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die Regelungen zur Sperrzeit zu kennen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Gleichzeitig gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen und Möglichkeiten, eine Sperrzeit abzuwenden.


Die genaue Ausgestaltung der Sperrzeit ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt und unterliegt regelmäßigen Anpassungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung.

Das Konzept der Sperrzeit hat seine Wurzeln in der deutschen Sozialgesetzgebung des frühen 20. Jahrhunderts. Bereits in der Weimarer Republik gab es ähnliche Regelungen, die dann in der Nachkriegszeit weiterentwickelt wurden. Die heutige Ausgestaltung der Sperrzeit ist das Ergebnis zahlreicher Reformen, insbesondere im Zuge der Hartz-Gesetzgebung Anfang der 2000er Jahre.


Sperrzeit - rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Verhängung einer Sperrzeit findet sich im § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Dieser Paragraph definiert die Sperrzeit als einen Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, weil sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. § 159 Abs. 1 SGB III lautet:


"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit."

Zweck der Sperrzeit

Der Hauptzweck der Sperrzeit ist es, Versicherte dazu anzuhalten, Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie soll verhindern, dass das Solidarsystem der Arbeitslosenversicherung ausgenutzt wird, und gleichzeitig Anreize für eine aktive Arbeitssuche setzen.


Gründe für eine Sperrzeit

Das Gesetz nennt verschiedene Tatbestände, die zu einer Sperrzeit führen können. Die wichtigsten sind:


Arbeitsaufgabe

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat. Dies umfasst:


  • Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

  • Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • Verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt sein Arbeitsverhältnis, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben. Dies führt in der Regel zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit.


Arbeitsablehnung

Lehnt ein Arbeitsloser eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung ab, kann dies ebenfalls zu einer Sperrzeit führen.


Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme

Weigert sich ein Arbeitsloser, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen oder bricht er eine solche ab, kann eine Sperrzeit verhängt werden.


Meldeversäumnis

Kommt ein Arbeitsloser einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden, nicht nach, kann dies zu einer einwöchigen Sperrzeit führen.


Verspätete Arbeitsuchendmeldung

Gemäß § 38 Abs. 1 SGB III sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Bei einer verspäteten Meldung kann eine einwöchige Sperrzeit eintreten. Die hierfür maßgebliche Vorschrift ist § 38 Abs. 1 SGB III: "Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden."

Dauer der Sperrzeit

Die Dauer der Sperrzeit variiert je nach Tatbestand. Bei wiederholtem versicherungswidrigem Verhalten kann die Dauer der Sperrzeit verlängert werden:


  • Arbeitsaufgabe: 12 Wochen

  • Arbeitsablehnung: 3 bis 12 Wochen

  • Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme: 3 bis 12 Wochen

  • Meldeversäumnis: 1 Woche

  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung: 1 Woche


Auswirkungen

Eine Sperrzeit hat mehrere Konsequenzen für den Arbeitslosen:


  1. Ruhen des Anspruchs: Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

  2. Verkürzung der Anspruchsdauer: Die Dauer der Sperrzeit wird von der Gesamtanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes abgezogen.

  3. Wegfall des Versicherungsschutzes: Während der Sperrzeit besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung über die Arbeitslosenversicherung.

  4. Erlöschen des Anspruchs: Bei wiederholten Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld gänzlich erlöschen (§ 161 SGB III).

Wichtiger Grund

Ein "wichtiger Grund" kann eine Sperrzeit abwenden. Was als wichtiger Grund gilt, ist im Gesetz nicht abschließend definiert und muss im Einzelfall geprüft werden. Beispiele für wichtige Gründe sind:


  • Gesundheitliche Probleme

  • Mobbing am Arbeitsplatz

  • Umzug wegen Eheschließung

  • Pflege von Angehörigen

Rechtsmittel

Gegen die Verhängung einer Sperrzeit kann der Arbeitslose Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids.


Beispiele und Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu Sperrzeiten ist umfangreich und differenziert. Einige wichtige Entscheidungen:


  1. Aufhebungsvertrag: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt, wenn der Arbeitnehmer dadurch einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt (BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R).

  2. Eigenkündigung wegen Mobbing: Eine Eigenkündigung wegen Mobbing kann einen wichtigen Grund darstellen und eine Sperrzeit abwenden, wenn das Mobbing nachgewiesen werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - L 8 AL 4144/17).

  3. Ablehnung einer zumutbaren Arbeit: Die Ablehnung einer Arbeit wegen zu geringer Bezahlung rechtfertigt in der Regel keine Sperrzeit, wenn das angebotene Entgelt sittenwidrig niedrig ist (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R).

Vermeidung von Sperrzeit

Um Sperrzeiten zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer folgende Punkte beachten:

  1. Bei geplanter Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag vorab mit der Agentur für Arbeit Rücksprache halten.

  2. Sich rechtzeitig arbeitsuchend melden (spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

  3. Termine bei der Agentur für Arbeit unbedingt einhalten.

  4. Zumutbare Arbeitsangebote und Eingliederungsmaßnahmen annehmen.

  5. Bei Vorliegen wichtiger Gründe diese umfassend dokumentieren und der Agentur für Arbeit mitteilen.



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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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