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Definition und Bedeutung
Die Betriebszugehörigkeit bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer ununterbrochen bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt ist. Diese Zeitspanne beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung und endet mit dem letzten Arbeitstag vor einer Kündigung oder einem Betriebsübergang.
Hintergrund
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit der Regelung von Kündigungsfristen und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit den Bestimmungen zur korrekten Sozialauswahl bilden die Grundlage für die Berechnung und die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Betriebszugehörigkeit ist von großer Bedeutung im Arbeitsrecht, da sie arbeitsrechtliche Ansprüche und Regelungen beeinflusst. Dazu gehören Kündigungsfristen, Abfindungshöhe, Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz. Für Arbeitnehmer bietet eine lange Betriebszugehörigkeit oft bessere Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit.
Beginn und Ende
Anfangsdatum des Arbeitsvertrags
Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Dieser Tag markiert den Anfang des Arbeitsverhältnisses und ist maßgeblich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit. § 187 BGB bestimmt, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses der Tag ist, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt.
Enddatum des Arbeitsvertrags
Die Betriebszugehörigkeit endet am letzten Arbeitstag vor einer Kündigung oder einem Betriebsübergang. Bei einem Betriebsübergang geht die Betriebszugehörigkeit nach § 613a Abs. 1 BGB auf den neuen Arbeitgeber über, was bedeutet, dass die bereits erworbenen Ansprüche und die Dauer der Betriebszugehörigkeit für den neuen Arbeitgeber weiterhin gelten und angerechnet werden müssen.
Berechnung
Ununterbrochene Beschäftigung
Die Betriebszugehörigkeit umfasst alle Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktiv besteht. Dazu gehören reguläre Arbeitszeiten, Überstunden sowie durch den Arbeitgeber bezahlte Urlaube. Teilmonate werden bei der Berechnung meist nicht berücksichtigt, und die Betriebszugehörigkeit wird in der Regel in Jahren und Monaten angegeben.
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, wie Krankheitszeiten, Elternzeit oder Mutterschutz, unterbrechen die Betriebszugehörigkeit in der Regel nicht. Diese Zeiten werden vollständig auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern sie gesetzlich oder durch den Arbeitsvertrag geregelt sind.
Ausnahmen
Unbezahlte Praktika, Beschäftigungen in Zeitarbeit oder als freier Mitarbeiter werden dagegen nicht zur Betriebszugehörigkeit gerechnet. Ebenso zählen Vorbeschäftigungszeiten nur dann, wenn sie nicht länger als drei Jahre zurückliegen und es einen engen sachlichen Zusammenhang gibt (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Kündigungsfristen und Kündigungsschutz
Die Kündigungsfrist in einem Arbeitsverhältnis hängt direkt von der Betriebszugehörigkeit ab. Längere Zugehörigkeiten führen zu längeren Kündigungsfristen. Gemäß dem KSchG beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis, das zwei Jahre bestand, einen Monat zum Monatsende. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Monaten zum Monatsende.
Sozialauswahl - betriebsbedingte Kündigung
Bei betriebsbedingten Kündigungen spielt die Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Eine lange Betriebszugehörigkeit ist vorteilhaft, da sie neben dem Lebensalter, den Unterhaltspflichten und einer etwaigen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers als Kriterium für die Sozialauswahl gilt.
Anwendungsbeispiele
Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist
Ein Arbeitnehmer ist seit 10 Jahren ununterbrochen bei einem Unternehmen beschäftigt. Sollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dies ergibt sich aus § 622 BGB, wo festgelegt ist, dass die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert wird. In diesem Fall bietet die längere Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer mehr Zeit, um sich auf den Weggang vorzubereiten und einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.
Kündigungsfrist nach 20 Jahren
Bei einem Arbeitnehmer, der 20 Jahre ununterbrochen bei einem Unternehmen gearbeitet hat, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Diese verlängerte Frist spiegelt die langjährige Loyalität und die umfangreichen Erfahrungen des Arbeitnehmers wider und bietet ihm zusätzlichen Schutz vor abruptem Arbeitsplatzverlust.
Kündigungsschutz bei betriebsbedingter Kündigung
Ein Beispiel für die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit bei der sozialen Auswahl ergibt sich bei Kündigung mehrerer Arbeitnehmer: Ein Unternehmen muss aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten Stellen abbauen und kündigt mehrere Arbeitnehmer. Bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG müssen Kriterien wie das Alter, die Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Ein Arbeitnehmer mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit hat somit bessere Chancen, seinen Arbeitsplatz zu behalten, als ein Arbeitnehmer mit nur zwei Jahren Betriebszugehörigkeit.
Betriebszugehörigkeit und Abfindungshöhe
Die Berechnung einer Abfindung basiert auf der Betriebszugehörigkeit: Eine Angestellte, die 15 Jahre ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt war, erhält bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag meist eine Abfindung. Die typische Formel für die Berechnung lautet: Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit x Faktor.
Mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro und einem Faktor von 0,5 (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr) beträgt die Abfindung 22.500 Euro (3.000 x 15 x 0,5).
Daraus geht hervor, dass die Betriebszugehörigkeit linear die Höhe der Abfindung beeinflusst.
Betriebsübergang und Zugehörigkeit
Bei einem Betriebsübergang wird ein Unternehmen von einem anderen übernommen. Ein Arbeitnehmer, der bereits fünf Jahre beim alten Unternehmen gearbeitet hat, behält seine erworbenen Rechte und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. Diese Zeiten werden vom neuen Arbeitgeber angerechnet, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach dem Übergang weiterhin fünf Jahre Betriebszugehörigkeit vorweisen kann. Dies sichert die Kontinuität seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche und Rechte.
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FAQ - Betriebszugehörigkeit
Was versteht man unter Betriebszugehörigkeit?
Die Betriebszugehörigkeit bezeichnet die Dauer, die ein Arbeitnehmer ununterbrochen in einem Unternehmen beschäftigt ist. Sie beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Wie wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit berechnet?
Die Berechnung erfolgt vom ersten Arbeitstag bis zum Beendigungsdatum. Auch Ausbildungszeiten, befristete Verträge beim gleichen Arbeitgeber und Übernahmen nach Betriebsübergang können angerechnet werden, sofern sie unmittelbar anschließen.
Welche Bedeutung hat die Betriebszugehörigkeit für den Kündigungsschutz?
Die Betriebszugehörigkeit spielt eine große Rolle beim Kündigungsschutz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Zudem steigen mit zunehmender Dauer die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
Beeinflusst die Betriebszugehörigkeit die Höhe der Abfindung?
Ja, bei Abfindungen ist die Betriebszugehörigkeit entscheidend. Die übliche Berechnung beträgt 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Manche Sozialpläne oder tarifliche Regelungen gewähren höhere Abfindungen bei längerer Betriebszugehörigkeit.
Werden Unterbrechungen in der Beschäftigung bei der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt?
Unterbrechungen wie Elternzeit oder Krankheit werden in der Regel angerechnet. Bei längeren Unterbrechungen oder erneuter Einstellung nach Jahren kann eine Neuberechnung der Betriebszugehörigkeit erfolgen, abhängig von betrieblichen oder tariflichen Regelungen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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