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Unterschrift beim Aufhebungsvertrag

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Richterin beim Arbeitsgericht

Wichtige Aspekte bei der Unterschrift


Mit einem Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Im Gegensatz zur Kündigung, die von einem Vertragspartner einseitig ausgesprochen wird, muss der Aufhebungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet werden. Es kommt daher auf Ihre Unterschrift an. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie die kritische Punkte beachten, um sicherzustellen, dass der Vertrag fair und rechtsgültig ist. Hier sind einerseits formale Aspekte wichtig, wie die korrekte Unterzeichnung, und andererseits inhaltliche Punkte.

Formale Kriterien


Schriftform und Originalunterschrift


Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und von beiden Parteien mit ihrer Originalunterschrift versehen werden. Fax, elektronische Signaturen oder andere digitale Formen der Unterschrift sind nicht gültig.


Üblicherweise wird der Aufhebungsvertrag gemeinsam auf einem Original unterzeichnet. Die zwingende gesetzliche Schriftform ist aber auch erfüllt, wenn mehrere identische Ausfertigungen erstellt werden, und jede Partei die für den jeweils anderen Teil bestimmte Ausfertigung unterschreibt. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 S. 2 BGB.


Inhalte des Aufhebungsvertrags


Ein Aufhebungsvertrag sollte folgende inhaltliche Elemente enthalten:


  • Datum der Beendigung: Das ist das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

  • Zahlung und Höhe einer Abfindung: Weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, müssen die Konditionen für eine Abfindung genau festgelegt werden.

  • Freistellung: Vereinbarung über die Freistellung vom Arbeitsdienst bis zum Beendigungstermin.

  • Abgeltung von Urlaub und Überstunden: Regelungen über den Ausgleich von Resturlaub und Überstunden.

  • Zeugniserteilung: Hier sollte eine Regelung über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses getroffen werden

  • Rückgabe von Firmeneigentum: Eine genaue Auflistung aller Gegenstände, die zurückgegeben werden müssen.

  • Erledigungsklausel: Eine Klausel, die festlegt, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind



Einvernehmlicher Abschluss


Von einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag gibt es meist kein Zurück mehr. Daher sollten Sie genau überlegen, ob Sie den Vertrag schließen wollen. Beide Parteien müssen den Vertrag aus freien Stücken und einvernehmlich unterschreiben. Keine der Parteien darf zur Unterschrift gezwungen werden. Eine Drohung mit einer Kündigung ist aber allein nicht automatisch ein Grund für die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.


Bedenkzeit und Rechtsberatung

Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, sollten Sie immer einige Tage Bedenkzeit fordern, um den Vertrag gründlich prüfen und gegebenenfalls mit einem Experten für Arbeitsrecht besprechen zu können. Dies hilft, sicherzustellen, dass der Vertrag keine rechtlichen Fallstricke enthält und die Höhe der Abfindung angemessen ist.


Verzicht auf Kündigungsschutz

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verzichtet der Arbeitnehmer komplett auf seinen Kündigungsschutz. Dies muß sorgfältig abgewogen werden, da es zu rechtlichen und finanziellen Nachteilen kommen kann. Die Vorteile, die Ihnen Ihr Kündigungsschutz bieten würde, sollten inhaltlich durch den Aufhebungsvertrag mindestens ebenso gewährt werden. Hierzu sind entsprechende Formulierungen nötig.


Einbußen beim Arbeitslosengeld


Arbeitnehmer müssen mit Einbußen beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden, weil dies an sich nicht vorgesehen ist und deshalb oft zur Verhängung einer Sperrfrist führt. Es ist ratsam im Vorfeld zu klären, ob eine eventuelle Sperrfrist droht um keine unliebsame Überraschung zu erleben.


Eine sorgfältige Berücksichtigung kritischer Aspekte sichert Ihre Rechte und Interessen. Die anwaltliche Beratung, wie durch DR. THORN Rechtsanwälte, kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten.



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80803 München

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Hinweis

Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

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