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Änderungskündigung im Arbeitsrecht

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Richterin beim Arbeitsgericht

Änderungskündigung: Wenn der Arbeitgeber den Vertrag ändern will.


Die Änderungskündigung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, bestehende Arbeitsbedingungen zu verändern. Im Gegensatz zur regulären Kündigung zielt sie nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, sondern auf dessen Fortsetzung unter geänderten Bedingungen.


Der Arbeitgeber kündigt dabei das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit veränderten Konditionen an. Für Arbeitnehmer ist die Änderungskündigung eine herausfordernde Situation. Sie stehen vor der Wahl, entweder die neuen Bedingungen zu akzeptieren oder das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Kündigungsschutzgesetz bietet jedoch Schutz vor ungerechtfertigten Änderungskündigungen und räumt Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, die Änderungen unter Vorbehalt anzunehmen und gerichtlich überprüfen zu lassen.


Die Änderungskündigung berührt zentrale Aspekte des Arbeitsrechts und erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und ihre Handlungsoptionen zu kennen, um informierte Entscheidungen treffen zu können.

Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung ist ein zweistufiger Prozess: Zum einen kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig bietet er dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Änderungen können verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses betreffen, wie zum Beispiel:


  • Gehalt oder Lohn

  • Arbeitszeit

  • Arbeitsort

  • Tätigkeitsbereich


Der Arbeitgeber muss die Änderungskündigung schriftlich aussprechen und die neuen Arbeitsbedingungen klar definieren.


Gründe für eine Änderungskündigung

Arbeitgeber greifen oft aus betrieblichen Gründen zur Änderungskündigung. Häufige Anlässe sind:


  1. Umstrukturierungen im Unternehmen

  2. Wirtschaftliche Schwierigkeiten

  3. Technologische Veränderungen

  4. Standortverlagerungen


Es ist wichtig zu wissen, dass eine Änderungskündigung nicht willkürlich erfolgen darf. Der Arbeitgeber muss sachliche Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen haben.


Rechtliche Voraussetzungen

Wie bei einer regulären Kündigung müssen bei der Änderungskündigung bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Schriftform: Die Kündigung und das Änderungsangebot müssen schriftlich erfolgen.

  • Kündigungsfrist: Die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

  • Kündigungsschutz: In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz. Die Änderungskündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein.

  • Betriebsrat: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor der Änderungskündigung angehört werden.


Handlungsoptionen des Arbeitnehmers

Erhält ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung, hat er drei Möglichkeiten zu reagieren:


  1. Annahme: Der Arbeitnehmer akzeptiert die neuen Bedingungen uneingeschränkt.

  2. Vollständige Ablehnung: Der Arbeitnehmer lehnt die Änderungen ab. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin.

  3. Annahme unter Vorbehalt mit Klage: Der Arbeitnehmer nimmt die neuen Bedingungen vorläufig an, behält sich aber vor, deren Sozialwidrigkeit gerichtlich mit der Änderungsschutzklage überprüfen zu lassen.

  4. Ablehnung mit Klage: Der Arbeitnehmer nimmt die neuen Bedingungen nicht vorläufig an, sondern klagt gegen die Änderungskündigung mit der Kündigungsschutzklage gegen die Beendigungskündigung.


Annahme unter Vorbehalt

Die Annahme unter Vorbehalt ist eine wichtige Option für Arbeitnehmer. Sie ermöglicht es, die neuen Bedingungen vorläufig zu akzeptieren und gleichzeitig deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Wichtige Punkte hierbei sind:


  • Frist: Der Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung, erklärt werden.

  • Klagefrist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

  • Status bis zur Klärung: Während des Gerichtsverfahrens gelten die neuen Arbeitsbedingungen vorläufig.


Gerichtliche Überprüfung

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Änderungskündigung prüft das Arbeitsgericht zwei Aspekte:


  1. Ist die Kündigung an sich sozial gerechtfertigt?

  2. Sind die angebotenen neuen Arbeitsbedingungen angemessen und zumutbar?


Das Gericht kann zu verschiedenen Ergebnissen gelangen:


  • Änderungskündigung ist unwirksam: Das alte Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

  • Änderungskündigung wirksam, Bedingungen unangemessen: Das Arbeitsverhältnis besteht fort zu den alten Bedingungen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommen hatte. Der Arbeitgeber kann versuchen eine neue - wirksame - Änderungskündigung auszusprechen. Hatte der Arbeitnehmer nicht unter Vorbehalt angenommen, endet das Arbeitsverhältnis.

  • Änderungskündigung insgesamt wirksam: Die neuen Bedingungen gelten bei Annahme unter Vorbehalt. Ohne Vorbehalt endet das Arbeitsverhältnis.


Fazit zur Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist ein komplexes arbeitsrechtliches Instrument, das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Herausforderungen verbunden ist. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte und alle Handlungsoptionen zu kennen.


Die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt bietet dabei einen wichtigen Schutz. In jedem Fall ist es ratsam, bei einer Änderungskündigung rechtlichen Rat einzuholen, etwa durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn Sie Fragen zur Änderungskündigung haben, wenden Sie sich gerne an DR. THORN Rechtsanwälte mbB.


Wichtige Begriffe bei der Änderungskündigung:


  • Änderungskündigung

  • Arbeitsbedingungen

  • Kündigungsschutzgesetz

  • Annahme unter Vorbehalt

  • Kündigungsschutzklage

  • Soziale Rechtfertigung

  • Betriebsbedingte Gründe

  • Direktionsrecht

  • Massenänderungskündigung

  • Betriebsübergang

  • Einvernehmliche Vertragsänderung

  • Kündigungsfrist

  • Arbeitsgericht

  • Betriebsrat

  • Zumutbarkeit




DR. THORN Rechtsanwälte

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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