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ANWALT FÜR KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Kündigungsschutz: Ihr Schutz bei Kündigung
Im Arbeitsrecht bieten Vorschriften zum Kündigungsschutz Arbeitnehmern Schutz vor einer unberechtigten Kündigung.
Wenn Sie einen Anwalt für Kündigungsschutz benötigen, weil Sie eine Kündigung erhalten haben, wählen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Unsere Anwälte prüfen gerne die Kündigung und informieren Sie über Ihre Aussichten sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren. Ihre Chancen stehen prinzipiell gut: Im Arbeitsrecht gibt es zugunsten von Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz (= KSchG). Ein Anwalt kann rasch aufklären, ob das Gesetz in Ihrem Fall Anwendung findet.
Ein Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer ergibt sich daraus, dass bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Fristen einzuhalten sind, sogenannte Kündigungsfristen. Außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes benötigt der Arbeitgeber keinen Grund für eine Kündigung.
Anders, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dann sind für ordentliche Kündigungen nur ausgewählte Kündigungsgründe beachtlich. Verstöße haben zur Folge, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist. Dies tritt aber nicht automatisch ein, sondern setzt die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung, eine Kündigungsschutzklage, voraus.
Auf Ihren Wunsch können für Sie diese Klage beim zuständigen Arbeitsgericht, etwa in München, innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung einreichen. Diese Frist muss beachtet werden. Anderenfalls gilt die Kündigung trotz Verletzung des KSchG als rechtswirksam. Wir empfehlen daher sofort nach einer Kündigung einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.
Das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz hat für seine Anwendung einige Voraussetzungen:
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Betriebsgröße: In dem Beschäftigungsbetrieb müssen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sein
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Wartezeit: Der Arbeitnehmer muss eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten in den Beschäftigungsbetrieb zurückgelegt haben
Betriebsgröße
Die Betriebsgröße ist wichtig, weil das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben, d.h. Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern nicht gilt. Im Kleinbetrieb sind Arbeitnehmer weniger geschützt und der Arbeitgeber kann ohne das Vorliegen von Gründen kündigen. Bei Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter wird zwischen Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitkräften, Auszubildenden und Praktikanten unterschieden.
Wartezeit
Das Kündigungsschutzgesetz sieht für den Beginn seiner Anwendung eine Wartezeit und sechs Monaten ab Begründung des Arbeitsverhältnisses vor. Zu beachten ist, dass die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz etwas anderes ist als eine Probezeit. Eine Probezeit wird vereinbart, um die gesetzliche Kündigungsfrist zu verkürzen auf zwei Wochen. Bei der Wartezeit geht es hingegen nicht um die DAuer der Kündigungsfrist, sondern um den Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes, der zur Folge hat, dass eine ordentliche Kündigung das Vorliegen eines anerkannten Kündigungsgrundes voraussetzt.
Klagefrist des § 4 KSchG
Klagefrist gemäß § 4 KSchG
Wenn sich ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen die Kündigung wehren will, muss er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Dies ist in § 4 KSchG geregelt: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt auch eine an sich unwirksame Kündigung als wirksam.
Klagefrist unabhängig von der Geltung des KSchG
Besonders zu beachten ist, dass die Klagefrist auch dann gilt, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht zugunsten des Arbeitnehmers wirkt, etwa weil die Wartefrist von sechs Monaten noch nicht zurückgelegt ist oder es sich um einen Kleinbetrieb handelt, d.h. nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies bedeutet, dass die Klagefrist gemäß § 4 KSchG auch dann zu beachten ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz noch gar keine Anwendung findet. Kurz gesagt: die Klagefrist gilt für alle Arbeitgeberkündigungen.
Klagefrist ab Zugang der Kündigung
Die Klagefrist beginnt mit Zugang der Kündigung. Dabei ist zu beachten, dass Zugang nicht bedeutet, dass Sie die Kündigung in Händen halten müssen, sondern ein Zugang lediglich voraussetzt, dass üblicherweise mit einem Erhalt der Kündigung gerechnet werden kann. Das bedeutet, dass eine Kündigung auch dann als Ihnen zugegangen gilt, wenn Sie zum Beispiel im Urlaub sind.
Versäumung der Klagefrist
Wenn die Klagefrist versäumt wird, gibt es unter Umständen die Möglichkeit eine nachträgliche Zulassung der Klage bei Gericht zu erwirken. Dieses Verfahren ist in § 5 KSchG geregelt. Die nachträgliche Zulassung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung ist lediglich innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zulässig.
Sollten Sie die Klagefrist versäumt haben, empfehlen wir Ihnen sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, weil innerhalb einer Frist von nur zwei Wochen der Antrag auf nachträgliche Zulassung beim Gericht gestellt werden muss.
Zusammenfassung
Damit Sie keine Rechte verlieren und die Kündigung nicht wirksam und unangreifbar wird, muss deshalb innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Deshalb sollten Sie bei Erhalt einer Kündigung sofort Rat bei einem Rechtsanwalt einholen und sich über Ihre Rechte und Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Setzen Sie sich sofort nach Kenntnis von der Kündigung mit einem Anwalt in Verbindung, da oft sogar sofort Maßnahmen, wie die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung, getroffen werden müssen.
FAQ - Häufige Fragen
1. Was ist Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?
Kündigungsschutz bedeutet, dass Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen und in einem gewissen Umfang geschützt werden.
2. Wie wird Schutz bei einer Kündigung gewährleistet?
Kündigungsschutz wird gewährleistet, indem gesetzliche Vorschriften die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch Kündigung erschweren. Hierzu werden zusätzliche Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung definiert.
3. Welche gesetzliche Regelung gibt es hierzu?
Im Arbeitsrecht ist Kündigungsschutz generell geregelt durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es schützt Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, indem nur bestimmte Kündigungsgründe, nämlich betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe, anerkannt werden.
4. Welche Arten gibt es
Es gibt verschiedene Arten von Kündigungsschutz:
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Es gibt zum einen den allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, der einen minimalen generellen Kündigungsschutz bietet, zum Beispiel durch die Regelung von Kündigungsfristen.
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Des Weiteren gibt es den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, der eine Mindestgröße des Unternehmens des Arbeitgebers und eine Wartezeit voraussetzt.
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Schließlich gibt es noch den Kündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Personengruppen, der sogenannte Sonderkündigungsschutz
5. Wann hat ein Arbeitnehmer Schutz vor der Kündigung ?
Gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz gibt es zwei Voraussetzungen für dessen Anwendung:
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In dem Beschäftigungsbetrieb müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein
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Das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers muss länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben.
6. Wie wird die Anzahl der Mitarbeiter bestimmt?
Bei der Bestimmung, ob der Beschäftigung Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, werden Vollzeitbeschäftigte mit 1,0 gezählt und Teilzeit Mitarbeiter, die bis 20 Stunden pro Woche tätig sind mit 0,5 bzw. bei einer Tätigkeit bis 30 Stunden pro Woche, mit 0,75. Auszubildende, Praktikanten und Umschüler werden nicht miteingerechnet.
7. Welche Vorteile bietet das KSchG dem Arbeitnehmer?
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist eine Kündigung nur dann rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass ein anerkannter Kündigungsgrund besteht. Zu diesen Kündigungsgründen gehören abschließend die betriebsbedingte Oma verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung.
8. Für welche Arbeitnehmer gilt ein besonderer Schutz bei Kündigung?
Der besondere Kündigungsschutz gilt für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer. Hierzu zählen Schwangere, Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglieder.
9. Wie wird der besondere Schutz vor Kündigung realisiert?
Sonderkündigungsschutz wird dadurch realisiert, dass die Zustimmung einer Behörde vor der Kündigung eingeholt werden muss.
Dies ist bei der Kündigung von Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamts. Bei Schwangeren muss die vorherige Zustimmung der obersten Landes Arbeitsschutzbehörde eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet.
10. Wie kann man den Schutz vor der Kündigung umgehen?
Ein bestehender Kündigungsschutz kann umgangen werden, indem ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Der geschützte Arbeitnehmer kann auf seinen Kündigungsschutz durch einen Aufhebungsvertrag verzichten, bei dem es nicht auf Kündigungsgründe und die Einhaltung von Kündigungsfristen ankommt. Auch auf Sonderkündigungsschutz kann damit verzichtet werden.
Anwalt bei Kündigung
Oft gilt zugunsten eines Arbeitnehmers Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz. Dieser muss allerdings aktiv und innerhalb der Klagefrist geltend gemacht werden durch Erhebung einer Klage gegen die Kündigung, der Kündigungsschutzklage. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten wie Sie sich wehren können. Mit einem Anwalt können Sie gegen eine Kündigung vorgehen oder eine lukrative Abfindung erlangen. Rufen Sie uns gleich nach Erhalt der Kündigung an.
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