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Aktuelles im Arbeitsrecht
DHV e.V.: Prüfung der gewerkschaftlichen Tariffähigkeit
Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts: DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) nicht tariffähig.
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung
Tarifverträge können ausschließlich von einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung abgeschlossen werden. Dies erfordert eine starke Durchsetzungskraft gegenüber Arbeitgebern sowie eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem bedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs. Diese soziale Mächtigkeit wird in der Regel durch die Anzahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt.
Zum Sachverhalt
Die DHV wurde im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen gegründet und definierte sich gemäß ihrer Satzung von 1972 als Gewerkschaft für Angestellte im Handel, in der Industrie, im privaten und öffentlichen Dienstleistungssektor. Seit 2002 hat sie sich als Gewerkschaft für Arbeitnehmer in Bereichen etabliert, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind.
Nach weiteren Organisationsänderungen erstreckt sich ihre Tarifzuständigkeit auf eine Vielzahl von Branchen, darunter private Banken und Bausparkassen, das Versicherungswesen, den Einzel- und Großhandel, privatisierte Krankenhäuser und Rettungsdienste, das Deutsche Rote Kreuz, die Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die DHV gibt an, über 66.826 Mitglieder zu verfügen, die in ihrem satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind. Dieser umfasst laut DHV etwa 6,3 Millionen Arbeitnehmer und entspricht einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent. Der Organisationsgrad variiert je nach Zuständigkeitsbereich zwischen etwa 0,3% (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4% (Versicherungswesen).
Im Rahmen eines Beschlussverfahrens, von Gewerkschaften wie der IG Metall, ver.di und NGG eingeleitet, wird die Feststellung angestrebt, dass die DHV seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung am 26. Juni 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hatte (siehe Pressemitteilung Nr. 35/18), stellte dieses fest, dass die DHV seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist, basierend auf ihrer letzten Satzung. Die DHV legte Rechtsbeschwerde beim Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein, jedoch ohne Erfolg. Eine umfassende Beurteilung zeigt, dass selbst bei Berücksichtigung der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden kann, dass sie im von ihr definierten Zuständigkeitsbereich über ausreichende Mitglieder-Durchsetzungskraft gegenüber sozialen Gegnern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Macht auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung ableiten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 1 ABR 28/20 –Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 5 TaBV 15/18 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.6.2021
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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