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Aktuelles im Arbeitsrecht

Pfändungsfreibetrag - Wert privater Nutzung

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Autor: Dr. Michael Thorn, 27.10.2023

Bei der Berechnung pfändbaren Einkommens sind Geld- und Naturalleistungen gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzufassen. Der Wert für private PKW-Nutzung gehört dazu.

Dienstwagennutzung - Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Dienstwagen - Wert gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO

Pfändungsfreibetrag - Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens: Die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist oft eine Gegenleistung für Arbeit und gilt als Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beträgt in der Regel 1% des Listenpreises des Autos inklusive Extras und Mehrwertsteuer bei Erstzulassung. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert den pfändbaren Lohnanteil nicht überschreiten. Der nicht pfändbare Lohn muss in bar ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden Geld- und Sachleistungen gemäß den Vollstreckungsvorschriften zusammengerechnet. Der steuerliche Vorteil für die PKW-Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von monatlich 0,03% des Listenpreises pro Kilometer (0,03%-Regel) wird nicht berücksichtigt.


Der Kläger, verheiratet mit zwei Kindern, arbeitet in der Marketing-Abteilung der Beklagten. Statt einer Gehaltserhöhung erhielt er einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Seine Gehaltsabrechnungen zeigen neben dem Bruttogehalt (zuletzt 4.285,00 Euro) geldwerte Vorteile für die PKW-Nutzung (445,00 Euro) und die Entfernungskilometer (747,60 Euro) zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (56 km). Die Beklagte hat das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und geldwerten Vorteilen berechnet.


Der Kläger verlangte in seiner Klage Nettovergütungsdifferenzen von 29.639,14 Euro für Januar 2017 bis April 2020. Er argumentierte, dass die Pfändungsgrenzen aufgrund seiner drei Unterhaltspflichten bei der Gehaltszahlung, die auch die PKW-Privatnutzung beinhaltete, nicht eingehalten wurden.


Entscheidung der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung des Klägers das Urteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Differenzen.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die von der Beklagten eingelegte Revision war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Das Berufungsgericht hat den Wert für die PKW-Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO falsch einbezogen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind Geld- und Naturalleistungen gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzufassen. Der Wert für die private PKW-Nutzung gehört dazu und beträgt 1% des Listenpreises. Der steuerliche Vorteil für die PKW-Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist kein Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern ein steuerlicher Korrekturposten. Er wird bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird das pfändbare Einkommen ermittelt. Dabei sind die Pfändungsgrenzen gemäß § 850c ZPO und den entsprechenden Bekanntmachungen zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, daher wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


§ 107 Abs. 2 GewO lautet:

„(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“


§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lautet:

„Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.“


§ 850e Nr. 1 und Nr. 3 ZPO lautet:

„Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. …“


Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2022 – 9 Sa 407/21 –

Dienstwagen im Arbeitsrecht - Wert

Die Bereitstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung wird oft als Gegenleistung für Arbeitsleistungen vereinbart. Dieser Vorteil wird als Sachbezug gemäß bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, gewertet. Der Wert dieses Sachbezugs wird in der Regel auf Basis des Listenpreises des Fahrzeugs bei Erstzulassung berechnet, oft als 1% des Listenpreises inklusive Extras und Mehrwertsteuer. Es gibt Grenzen, wie viel von diesem Wert vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden kann, insbesondere in Bezug auf pfändbare Beträge. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, einschließlich anderer geldwerter Vorteile und steuerlicher Regelungen.

Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

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