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Aktuelles im Arbeitsrecht
Wie sind die Chancen auf Abfindung, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt
Autor: Dr. Michael Thorn, 11. März 2023
Abfindung wird gezahlt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigt. Was ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis lösen möchte? Kann er eine Abfindung auch erlangen, wenn er selbst kündigt, oder ist dazu die Initiative des Arbeitgebers nötig?
Wann wird üblicherweise Abfindung gezahlt?
Im Arbeitsrecht bezeichnet die Abfindung eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In der Regel wird Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags gezahlt wobei die Iniitative zur Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht, entweder durch eine Kündigung oder durch Vorlage eines Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Bisweilen wünscht aber der Arbeitnehmer selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier stellt sich die Frage, ob er auch dann eine Abfindung verlangen oder erhalten kann. Dies ist der Inhalt dieses Beitrags.
Funktion der Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dient die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten. Letztlich ist sie ein Mittel des Arbeitgebers zu vermeiden, dass ein Rechtsstreit über die Kündigung geführt wird.
Eine ähnliche Situation besteht beim Aufhebungsvertrag. Hier spricht der Arbeitgeber keine Kündigung aus, sondern versucht den Arbeitnehmer zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, indem er im Gegenzug dafür die Zahlung einer Abfindung anbietet.
In der Regel gilt: Keine Abfindung bei Eigenkündigung
Betrachtet man sich die Gründe für die Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag, wird schnell deutlich, dass bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bzw. Arbeitnehmerkündigung die Zahlung einer Abfindung fraglich ist, denn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Ziel - Beendigung des Arbeitsverhältnis - bereits erreicht, ohne eine Abfindung gezahlt zu haben. Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung selbst beendet, nimmt er sich regelmäig die Chance auf eine Abfindung, weil der Arbeitgeber keinerlei Veranlassung mehr zur Zahlung hat.
Ausnahmen von der Regel
Eine Abfindungszahlung bei Arbeitnehmerkündigung ist somit in der Regel nicht realistisch. Es besteht insbesondere kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch bestehen hiervon Ausnahmen: So können Regelungen zur gesetzlichen Pflicht der Zahlung von Abfindungen beispielsweise im Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder der Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Allerdings muss hier genau geprüft werden, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Abfindung gelten.
Was im Einzelfall auch vorkommt und deshalb genau geprüft werden muss: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bisweilen bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung für den Fall der Auflösung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag vereinbart. Dann ist der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, Abfindung zu zahlen., ggf. auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall muss aber ebenfalls genau darauf geachtet werden, ob der Anspruch auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht.
Abfindung bei Initiative durch den Arbeitnehmer?
Eine Abfindung trotz Kündigung durch den Arbeitnehmer zu erhalten, gestaltet sich somit als sehr schwierig. Damit fragt es sich, ob überhaupt eine Abfindung zu erlangen ist, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht. Hierbei spielt, wie aus den Ausführungen oben hervorgeht, eine wichtige Rolle, dass der Wunsch nach einer Abfindung vor einer Kündigung geäußert wird. Nach der Kündigung wird ein Arbeitgeber in der Regel keiner Abfindung bei Eigenkündigung zustimmen, weil er dazu keinerlei Veranlassung hat, denn das Arbeitsverhältnis kommt zum Ende, auch ohne eine Abfindung.
Allerdings kann eine Abfindung auch bei Initiative des Arbeitnehmers zu erlangen sein, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich selbst eine Beendigung anstrebt und der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit einer Beendigung ins Spiel bringt, ohne die Beendigung selbst durch Kündigung herbeizuführen. Hier ist Erfahrung und Fingerspitzengefühl nötig, denn es geht einerseits darum dem Arbeitgeber zu signalisieren zur Beendigung grundsätzlich bereit zu sein, aber andererseits zu vermeiden, dass der eigene Wunsch zur Beendigung zu sehr in den Vordergrund tritt, weil dann der Arbeitgeber einfach abwartet, anstatt Verhandlungen zu beginnen über eine Beendigung mit Abfindung.
In diesen Fällen wird die Beendigung in der Praxis nicht durch eine Kündigung des Arbeitnehmer herbeigeführt, weil diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet würde und nicht automatisch ein Anspruch auf Abfindung besteht. Statt dessen wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem eine Abfindung vertraglich geregelt wird.
Abfindung bei fristloser Kündigung des Arbeitnehmers?
Eine absolute Ausnahme zu den oben dargestellten Konstellationen besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Pflichtverletzung aus der Sphäre des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden ist. In diesem Fall gibt das Gesetz mit § 628 Abs. 2 BGB dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur fristlosen Eigenkündigung. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegeben auf eine quasi gesetzliche Abfindung gemäß § 628 Absatz 2 BGB.
In diesem Fall ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen der Aufhebung des Dienstverhältnisses zu zahlen. Es handelt sich somit streng genommen nicht um eine Abfindung, sondern einen Schadensersatzanspruch.
Allerdings reicht hierfür nicht eine einfache Pflichtverletzung aus. Vielmehr muss es sich um eine ganz gravierende Pflichtverletzung handeln, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter allen Umständen so unzumutbar erscheinen läßt, dass nicht der Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung abgewartet werden kann, sondern eine fristlose Kündigung geboten erscheint. Zu beachten ist auch, dass eine Abmahnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber vor der Kündigung im Regelfall erforderlich ist.
Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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